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Wann werden sich Bund und Länder einigen? – Eckpunkte der Grundsteuerreform

Stand:
Thematik: Betriebswirtschaft Steuern und Rechnungswesen

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil aus April 2018 entschieden, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern seit dem Jahr 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Das SHBB Journal hatte hierüber bereits in Ausgabe 2/2018 berichtet.

Im Februar 2019 haben sich die Bundesregierung und die Länder auf Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verständigt. Nach Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums soll die neue Grundsteuer in der Praxis umsetzbar und verfassungsfest sein sowie aufkommensneutral gestaltet werden. Die Politik wird sich an diesen Aussagen messen lassen müssen.

Für den Bereich der Grundsteuer B auf bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude soll ein Ertragswertverfahren geschaffen werden, bei dem der Grund und Boden mittels der Bodenrichtwerte bewertet wird. Die aufstehenden Gebäude sollen bei Wohngrundstücken in einem Ertragswertverfahren in die Bemessungsgrundlage einfließen, indem die durchschnittlichen Nettokaltmieten herangezogen werden. Wenn tatsächlich vereinbarte Nettokaltmieten gravierend abweichen, soll eine Auffanglösung greifen.

Bei gemischt genutzten Grundstücken sowie Geschäftsgrundstücken, bei denen weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, soll anstelle eines Ertragswertverfahrens ein vereinfachtes Sachwertverfahren Anwendung finden.

Für die Grundsteuer A für Grundstücke der Landund Forstwirtschaft soll ebenfalls ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesfinanzministerium darauf, dass hierzu ein bereits in 2016 erarbeiteter Gesetzesentwurf des Bundesrates die Grundlage für weitere Diskussionen bildet. Seinerzeit forderte der Bundesrat neben der Bewertung der Eigentumsflächen eine gesonderte Bewertung der Wirtschaftsgebäude und der Hofstelle.

Darüber hinaus sollen die Kommunen die Option erhalten, eine Grundsteuer C für unbebaute aber baureife Grundstücke zu erheben.

Da das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist zur gesetzlichen Neuregelung bis Ende 2019 gesetzt hat, entsteht für den Gesetzgeber zunehmend Zeitdruck. Detaillierte Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Grundsteuerreform sind bisher nicht möglich, da konkrete Materialien zu den Gesetzesentwürfen bisher nicht veröffentlicht worden sind. Das SHBB Journal wird über das Gesetzgebungsverfahren weiter berichten.

 

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