Steuerberater in Eckernförde

Vorsteuerabzug nicht gefährden – Unternehmenszuordnung dem Finanzamt rechtzeitigt mitteilen

Stand:
Thematik: Steuern & Recht Einzelartikel der Journale

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von gemischt, also sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemischt genutzte Gebäude. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt und dem Finanzamt die Zuordnung eines/r gemischt genutzten Gegenstandes oder Dienstleistung zum Unternehmensvermögen rechtzeitig bekannt gegeben wird.

Grundsätzlich ist die Zuordnungsentscheidung unmittelbar bei Anschaffung/Bezug eines/r Gegenstandes/Dienstleistung zu treffen. Die Finanzverwaltung lässt allerdings zu, dass die Zuordnung auch noch später, allerdings spätestens mit der rechtzeitig eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs mitgeteilt wird. Maßgebend ist die gesetzliche Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres endet, das heißt für 2021 am 31. Juli 2022. Achtung: Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat auf die Frist für die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss. Ob die derzeit im Raum stehenden coronabedingten allgemeinen gesetzlichen Verlängerungen der Abgabefristen für Steuererklärungen auch Auswirkungen auf die Frist zur Unternehmenszuordnung haben, stand bis Redaktionsschluss nicht fest.

Die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt in der Praxis üblicherweise durch den tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerabzug. Insbesondere Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen eine Unternehmenszuordnung schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuelle spätere positive Vorsteuerberichtigung überhaupt noch zu ermöglichen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil aus Oktober 2021 die derzeit geltende Frist für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen bestätigt. An einer rechtzeitigen Mitteilung der Zuordnungsentscheidung ans Finanzamt sollte daher weiterhin festgehalten werden.

 

Bildnachweis: ©Christian Stoll / stock.adobe.com

 

Die SHBB/LBV-Gruppe

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!