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Versteuerung einer Geschäftsführungsvergütung beim Kommanditisten – Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG

Stand:
Thematik: GmbH-Spezial

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2020 darüber zu entscheiden, ob ein Kommanditist einer GmbH & Co KG, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist und für seine Geschäftsführungstätigkeit Vergütungen erhält, diese Vergütungen als sogenannten Vorabgewinn zu versteuern hat.

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell dargestellt: An einer GmbH & Co KG war die Komplementär- GmbH als Verwaltungs-GmbH und persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Ausschließlich ihr oblag die Geschäftsführung und Vertretung der KG. Die beiden einzigen Kommanditisten der KG waren zu gleichen Teilen an dieser beteiligt und gleichfalls alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Geschäftsführeranstellungsverträge zwischen der Komplementär GmbH und den Kommanditisten wurden nicht abgeschlossen und die Komplementär-GmbH erhielt für die Geschäftsführung und Haftungsübernahme einen jährlich definierten Vorabgewinn.

Der Gesellschaftsvertrag der KG sah vor, dass die Komplementär GmbH für die Geschäftsführung und Haftungsübernahme einen jährlichen Vorabgewinn in Höhe von 200.000 Euro erhielt. Dieser unterlag einer Körperschaftssteuerbelastung von 15 Prozent, während bei einer Zurechnung der Geschäftsführungsvergütung bei den Kommanditisten der Spitzensteuersatz von 42 Prozent Einkommenssteuer entstanden wäre.

Das Finanzamt folgte der Gewinnverteilung im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung nicht und wies in einem entsprechenden Steuerbescheid die 200.000 Euro je hälftig den beiden Kommanditisten als Gewinnanteil zu.

Während das Finanzgericht zu Gunsten der klagenden GmbH & Co KG entschied, stellte der BFH im Revisionsverfahren dar, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co KG, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär- GmbH ist, aus steuerlicher Sicht im Dienst der Personengesellschaft (KG) tätig wird. Die Geschäftsführungstätigkeit könne nicht von seiner Eigenschaft als Mitunternehmer gelöst werden. Infolge ergab sich für die Kommanditisten, dass Sie die Geschäftsführervergütungen jeweils mit ihrem individuellen Spitzensteuersatz von 42 Prozent der Einkommenssteuer zu unterwerfen hatten.

 

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