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USt auf Wärme – Biogasanlagen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Mit aktuellem Urteil aus Juli 2018 hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) eine Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Wärmelieferungen durch Biogasanlagenbetreiber an nahestehende Personen getroffen und damit die Position der Anlagenbetreiber gestärkt. Das Urteil des FG ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb eine Biogasanlage, bei der das erzeugte Gas in einem Blockheizkraftwerk zur Stromerzeugung und Wärmegewinnung verwendet wurde. Damit versorgte sie zum einen Einrichtungen des einzigen Gesellschafters mit Wärme, zum anderen auch fremde Dritte zu gleichen Konditionen. Bei der Preisgestaltung orientierte sich die Anlagenbetreiberin an den Entgelten anderer Wärmelieferer im Gemeindegebiet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Wärmelieferungen an den Gesellschafter nicht das in Rechnung gestellte Entgelt in Höhe von 1,9 Cent/kWh Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei, sondern die Selbstkosten, die das Finanzamt in Anlehnung an den bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis in Höhe von 7,50 Cent/kWh ansetzte. Dieser Rechtsauffassung folgte das FG nicht, sondern bewertete das Entgelt, welches die Anlagenbetreiberin von ihrem Gesellschafter verlangte, als marktüblich. Zwar gilt im Umsatzsteuerrecht die Besonderheit, dass nicht das vereinbarte Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, wenn ein Unternehmer an eine ihm nahestehende Person – wie im Streitfall zum Beispiel der Gesellschafter – liefert, sondern der Einkaufspreis für den oder einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes, hilfsweise die Selbstkosten für den gelieferten Gegenstand. Diese sogenannte Mindestbemessungsgrundlage wird nach oben aber durch das marktübliche Entgelt für die Lieferung begrenzt, auch wenn die Selbstkosten höher liegen sollten.

Als marktübliches Entgelt definierte das FG den gesamten Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zum bestimmten Stichtag und unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Entscheidend sind dabei die konkreten Verhältnisse am Standort des Energieverbrauches. Das FG bestätigte im Urteilsfall die Marktüblichkeit des von der Anlagenbetreiberin erhobenen Entgeltes, da tatsächlich Wärme nicht nur an den Gesellschafter, sondern in einem nicht unerheblichen Umfang auch an fremde Dritte zum selben Entgelt geliefert worden war. Die Anlagenbetreiberin stand zwar nicht in einem unmittelbaren Wettbewerb zu anderen Wärmelieferanten, da die Kunden die Wärme ausschließlich über das eigene Leitungsnetz der Anlagenbetreiberin beziehen konnten. Die Klägerin konnte aber glaubhaft darlegen, dass sich die Preisgestaltung an den Preisen anderer Wärmeanbieter in der Gemeinde orientierte. Auch entsprachen die kalkulierten Kosten annähernd den in Rechnung gestellten Durchschnittspreisen der Anlagenbetreiberin.

 

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