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Umsatzsteuerliche Organschaft wird erweitert – Ab 2019 auch GmbH & Co. KG als Organgesellschaft möglich

Stand:
Thematik: GmbH-Spezial Steuern und Rechnungswesen

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt und dabei nachhaltig Einnahmen erzielt. Unter speziellen Umständen kann ein Unternehmen seine umsatzsteuerliche Selbstständigkeit verlieren und als sogenannte Organschaft Teil eines anderen Unternehmens werden.

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft wird eine formal eigenständige Gesellschaft, die sogenannte Organgesellschaft, unselbstständiger Bestandteil eines beherrschenden Unternehmens, dem sogenannten Organträger. Organträger kann jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein, das heißt sowohl Einzelunternehmen als auch Gesellschaften. Zu Organgesellschaften konnten bisher lediglich juristische Personen werden, der häufigste Praxisfall betrifft GmbHs. Infolge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und der daraufhin ergangenen Regelungen der Finanzverwaltung aus Mai 2017 ist es ab 2019 auch möglich, dass eine Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG unter bestimmten Voraussetzungen zur Organgesellschaft wird.

Generelle Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass ein Unternehmen in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Eine finanzielle Eingliederung liegt bei einer Kapitalgesellschaft in der Regel vor, wenn der Organträger zu mehr als 50 Prozent an der potenziellen Organgesellschaft beteiligt und so in der Lage ist, seinen Willen über die Gesellschafterversammlung im Unternehmen durchzusetzen. Damit eine Personengesellschaft finanziell eingegliedert ist, reicht dieses Merkmal allein nicht aus. Zusätzlich erforderlich ist, dass alle Gesellschafter der Personengesellschaft zum sogenannten Organkreis gehören. Das heißt, dass alle Gesellschafter entweder mittelbar oder unmittelbar am potenziellen Organträger beteiligt sind oder der Organträger selbst, wie im Falle einer sogenannten Einmann-GmbH & Co. KG, alleiniger Gesellschafter ist.

Wirtschaftlich eingegliedert ist ein Unternehmen, wenn zwischen den beiden betrachteten Unternehmen wesentliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen, sie sich in ihrem wirtschaftlichen Handeln ergänzen und gegenseitig fördern.

Beherrscht der Organträger aufgrund der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft die Geschäftsführung entweder durch einen eigenen Geschäftsführer oder durch einen im Organträger angestellten Geschäftsführer der Organgesellschaft und kann so das Handeln der Gesellschaft bestimmen, liegt eine organisatorische Eingliederung vor.

Für das Vorliegen einer Organschaft ist nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale gleich stark ausgeprägt sind; es kann auch eines der Merkmale weniger stark und ein anderes dafür stärker ausgeprägt sein. Es genügt jedoch nicht, wenn lediglich zwei der drei Merkmale erfüllt sind. Wenn alle drei Merkmale zutreffen, besteht kein Wahlrecht für das Zustandekommen einer Organschaft, sondern es liegt per Definition eine Organschaft vor.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft hat zur Folge, dass die Organgesellschaft umsatzsteuerlich ihre Selbstständigkeit verliert. Nur der Organträger ist dann noch umsatzsteuerlicher Unternehmer; ausschließlich er hat Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen für den gesamten Organkreis abzugeben und ist auch Gesamtschuldner der entstehenden Umsatzsteuer des Organkreises. Leistungen zwischen dem Organträger und der/den Organgesellschaft/en sowie Leistungen zwischen Organgesellschaften untereinander unterliegen als sogenannte nicht steuerbare Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.

Ab 2019 können auch GmbH & Co. KGs unter den oben genannten Voraussetzungen in einen Organkreis eingegliedert sein. Rechtzeitig sollte daher geprüft werden, ob Gesellschaftsstrukturen vorliegen, die erstmals ab 2019 zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft führen und ob eventuell Umstrukturierungen möglich und zweckmäßig sind, um unerwünschte umsatzsteuerliche Rechtsfolgen zu vermeiden.

 

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