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Überbrückungs- und Neustarthilfen – Verlängerung bis März 2022

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Die Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 verlängert.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie hat das Bundeswirtschaftsministerium im November 2021 mitgeteilt, dass die Corona-Hilfen verlängert werden. In der Überbrückungshilfe IV werden die bekannten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus angewendet. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen dann ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % allerdings nur noch bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. Bei Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

Aussteller auf abgesagten Weihnachtsmärkten können die Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Waren und Saisonwaren. Gleichzeitig wird für die Aussteller im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss möglich.

Auch die Neustarthilfe für Selbständige wird bis Ende März 2022 verlängert. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

 

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