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Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung – Außergewöhnliche Belastungen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Bei der Einkommensteuer können außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger größere Aufwendungen hat als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes. Zum Beispiel sind Krankheitskosten, bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung und Pflegeaufwendungen berücksichtigungsfähig.

Ein steuerlicher Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ist nur möglich, soweit der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Zur Ermittlung des abzugsfähigen Teils der Aufwendungen sieht das Gesetz daher die Kürzung um eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung vor. In der Fachwelt ist es strittig, ob die Kürzung von Krankheitskosten um eine zumutbare Belastung verfassungskonform ist. Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerG) zwar nicht zur Entscheidung angenommen worden, diesbezüglich sind beim Bundesfinanzhof (BFH) aber noch weitere Verfahren anhängig. Die Finanzverwaltung hat bisher sämtliche betroffenen Einkommensteuerbescheide insoweit vorläufig erlassen, um eine eventuelle spätere Änderung nach einer für die Steuerpflichtigen positiven höchstrichterlichen Entscheidung zu ermöglichen. Ob die Finanzverwaltung solche Steuerbescheide auch nach der Nichtzulassung des BVerG weiterhin mit einem Vorläufigkeitsvermerk erlässt, muss abgewartet werden. Sollte der Vorläufigkeitsvermerk auf den betreffenden Steuerbescheiden entfallen, empfiehlt es sich im Hinblick auf die noch offenen Verfahren vor dem BFH, zukünftig Einspruch gegen diese Steuerbescheide einzulegen.

Allerdings gibt es eine sehr erfreuliche Entscheidung des BFH zur Ermittlung der Höhe der zumutbaren Belastung. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt davon ab, ob eine Einzelveranlagung oder eine Ehegattenveranlagung erfolgt und ob und gegebenenfalls wie viele Kinder zu berücksichtigen sind. Ferner gibt es eine Staffelung der Prozentsätze für die zumutbare Belastung abhängig von der Einkommenshöhe.

Die Finanzverwaltung hat bisher die Höhe der zumutbaren Belastung immer komplett nach dem höchsten Prozentsatz in Abhängigkeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet, zum Beispiel bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 Euro bei Steuerzahlern mit einem Kind mit vier Prozent. Dementgegen hat der BFH mit aktuellem Urteil aus Januar 2017 entschieden, dass die zumutbare Belastung immer mit den Prozentsätzen der einzelnen Stufen zu berechnen ist.

Die aktuelle BFH-Entscheidung könnte weitreichende Bedeutung haben, wenn Steuerpflichtige mit außergewöhnlichen Belastungen nun in der Regel früher und in größerem Umfang steuerlich entlastet werden. Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass sie das für den Steuerpflichtigen günstige Urteil des Bundesfinanzhofes über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anwenden wird. Für sämtliche betroffenen Steuerbescheide (auch für die Vorjahre) sollten, soweit das formal noch möglich ist, Änderungsanträge gestellt werden. Derzeit noch nicht geklärt ist, ob der oben beschriebene Vorläufigkeitsvermerk zur Frage, ob bei Krankheitskosten überhaupt eine zumutbare Belastung abgezogen werden darf, auch für die neu aufgekommene Rechtsfrage zur Berechnung der Höhe der zumutbaren Belastung greift.

 

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