Steuerberater in Eckernförde

Steuerliche Freibeträge, Pauschalen und Grenzwerte – Was sich ab Anfang 2020 geändert hat

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Einkommenssteuer

Grundfreibetrag: Anstieg um 240 Euro auf 9.408 Euro für das Jahr 2020. Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag.

Freibetrag für Unterhaltsaufwendungen: Entsprechend dem Grundfreibetrag Anstieg auf 9.408 Euro für 2020. Kinderfreibetrag: Erhöhung für das Jahr 2020 um 96 Euro auf 2.586 Euro je Elternteil.

Entfernungspauschalen:

  • für das Jahr 2020 unverändert 30 Cent pro km,
  • für die Jahre 2021 bis 2023 für die ersten 20 km 30 Cent, ab dem 21. km 35 Cent,
  • für die Jahre 2024 bis 2026 30 Cent für die ersten 20 km und ab den 21. km 38 Cent.

Dieselben Beträge gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Tagessätze für Verpflegungsmehraufwendungen: Erhöhung der pauschalen steuerlichen Tagessätze

  • für den An- oder Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten Anstieg von 12 auf 14 Euro pro Tag, auch bei weniger als acht Stunden Abwesenheit und
  • für die Tage zwischen zwei oder mehr Übernachtungen Erhöhung von 24 auf 28 Euro pro Tag.

Neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: 8 Euro pro Kalendertag für Mehraufwendungen, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Der Nachweis höherer Kosten bleibt möglich.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen: Anstieg auf 3.000 Euro beziehungsweise 840 Euro pro Jahr.

Betriebliche Gesundheitsförderung: Anstieg des steuerfreien Höchstbetrages für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers um 100 Euro auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.

Gruppenunfallversicherung: Erhöhung der Beitragsgrenze (durchschnittlicher Beitrag) für die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % von bisher 62 auf 100 Euro (ohne Versicherungssteuer) pro Jahr.

Werkswohnung: Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung einer günstigen Wohnung durch den Arbeitgeber muss nicht versteuert werden, soweit die Miete mindesten zwei Drittel der ortsüblichen Miete und nicht mehr als 25 Euro pro qm (ohne umlagefähige Kosten) beträgt. Der Wohnraumfreibetrag greift nur steuerlich, nicht bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Hinweis: Vermietet der Arbeitgeber auch an fremde Dritte, kann alternativ der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr genutzt werden, der auch sozialversicherungsrechtlich greift.

Sachbezugswerte (Steuer und Sozialversicherung):

  • Monatswert für Verpflegung: 258 Euro
  • Unterkunft: 235 Euro pro Monat bzw. 7,83 Euro pro Tag
  • Frühstück: 1,80 Euro
  • Mittag- oder Abendessen: 3,40 Euro

Lohnsteuerpauschalierung: Anstieg der Arbeitslohngrenze für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte mit 25 Prozent des Arbeitslohns von bisher 72 auf 120 Euro durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag sowie des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von bisher 12 auf 15 Euro.

Lohnsteuerklassenwechsel erleichtert: Grundsätzlich können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ihre Lohnsteuerklassen jährlich wechseln. Ein zweiter Wechsel innerhalb eines Jahres war bisher nur ausnahmsweise gestattet, etwa im Todesfall, bei dauernder Trennung oder wenn ein Partner arbeitslos wurde beziehungsweise nach Beendigung der Arbeitslosigkeit wieder einer Beschäftigung nachging. Ab dem Jahr 2020 besteht die Möglichkeit einer mehrfachen Beantragung von Steuerklassenänderungen innerhalb eines Jahres im elektronischen Verfahren. So kann auf Veränderungen im persönlichen Bereich flexibler reagiert werden als bisher.

 

Umsatzsteuer

Kleinunternehmergrenze: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren Unternehmer, deren Vorjahresumsatz 22.000 Euro (bisher 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und deren Umsatz des laufenden Kalenderjahres 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Die Anhebung der Kleinunternehmergrenze wirkt sich aufgrund des Bezugs auf den Vorjahresumsatz indirekt auch bereits auf das Jahr 2019 aus.

Grenze für die Ist-Besteuerung: Erhöhung ab 2020 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro. Damit entspricht sie ab 2020 der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung.

Erleichterungen für Neugründer: Diese müssen aktuell, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit, im Jahr der Unternehmensgründung sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben. Diese Verpflichtung wird für die Jahre 2021 bis einschließlich 2026 ausgesetzt. Neugründer dürfen dann ihre Voranmeldungen im Gründungsjahr generell sowie in Folgejahren quartalsweise abgeben. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Umsatzsteuer im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 Euro betragen hat.

 

 

 

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