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Steuergesetzänderungen – Jahressteuergesetz 2018

Stand:
Thematik: GmbH-Spezial Steuern und Rechnungswesen

 

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und Veränderung weiterer steuerlicher Vorschriften fand im November 2018 eine Mehrheit im Bundestag und Bundesrat. Im Entwurfsstadium wurde das Gesetzesvorhaben noch als Jahressteuergesetz 2018 betitelt. Mit der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nun in Kraft treten.

Die wesentlichen Gesetzesänderungen stellen sich wie folgt dar:

 

Körperschaftsteuer

Der Gesetzgeber hat die seit 2008 geltende Regelung für Anteilsübertragungen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem anteiligen Untergang von Verlustvorträgen führt, wenn mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen werden, rückwirkend für Zeiträume ab 1. Januar 2008 ersatzlos aufgehoben. Der Grund dafür ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus März 2017, nach der die bisherige Regelung verfassungswidrig ist.

Es kommt auch weiterhin zu einem vollständigen Verlustuntergang, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen werden. Allerdings bestehen bezüglich dieser Regelung ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken, zumal bezüglich der Regelung zum vollständigen Verlustuntergang bereits wieder ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Entsprechende Bescheide sollten daher durch Einspruch offengehalten werden.

 

Umsatzsteuer

Ab 2019 müssen elektronische Marktplätze, wie zum Beispiel Ebay, Aufzeichnungen über die Verkäufer, die auf dem elektronischen Marktplatz Waren verkaufen, führen. Auf Anforderung sind diese Aufzeichnungen der Finanzverwaltung zu übermitteln, sodass diese eine effiziente steuerliche Überprüfung der Verkäufer vornehmen kann. Außerdem soll ab 2019 der Betreiber des elektronischen Marktplatzes für die Umsatzsteuer aus den Verkäufen haften, wenn der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Der Betreiber haftet unter anderem nur dann nicht, wenn er eine Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des Verkäufers vorlegen kann. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Verkäufers vom zuständigen Finanzamt erteilt. Ihre Ausstellung kann verweigert werden, wenn der Verkäufer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und auch nicht zu erwarten ist, dass er diesen künftig nachkommen wird.

Neu geregelt wird die Umsatzbesteuerung des Verkaufs von Gutscheinen, die ab 2019 ausgestellt werden. Die Neuregelung übernimmt im Wesentlichen die bisherige Handhabung aus der Praxis und unterscheidet zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen. Ein Mehrzweckgutschein ist ein Wertgutschein, der über einen bestimmten Betrag lautet und nicht auf ein bestimmtes Produkt beschränkt ist – beispielsweise ein Gutschein über 100 Euro. Hier entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung des Gutscheins. Anders ist dies bei einem Einzweckgutschein, der für eine bestimmte Leistung an einem bestimmten Ort ausgestellt wird, beispielsweise für ein Frühstücksbüffet in einem bestimmten Restaurant. Hier entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Ausgabe des Gutscheins. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob die zur Besteuerung erforderlichen Informationen bereits bei der Ausstellung des Gutscheins vorliegen – dann handelt es sich um einen Einzweckgutschein – oder eben nicht – dann handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.

 

Einkommensteuer

In Umsetzung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag soll die Elektromobilität steuerlich gefördert werden. Aus diesem Grund soll bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge der Prozentsatz für die private Nutzung von 1,0 auf 0,5 Prozent abgesenkt werden. Die Neuregelung betrifft Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, welche in den Jahren 2019, 2020 und 2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor 2019 oder nach 2021 angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge greift lediglich der bereits auch bisher gewährte Nachteilsausgleich.

 

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