Steuerberater in Eckernförde

Sozialversicherungsfreie kurzfristige Saisonbeschäftigungen – Übergangsregelung unbefristet verlängert

Stand:
Thematik: Recht

Um möglichen Problemen bei der Saisonarbeit Rechnung zu tragen, hatte der Gesetzgeber mit Einführung des Mindestlohngesetzes zugleich die Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Saisonbeschäftigungen ab 2015 ausgeweitet. Die Ausdehnung der Zeitgrenzen war allerdings auf vier Jahre, das heißt bis zum 31. Dezember 2018, begrenzt worden. Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat sich nunmehr darauf geeinigt, diese Übergangsregelung unbefristet zu verlängern. Diese Entscheidung hat in der Wirtschaft große Zustimmung gefunden.

Aufgrund der Entfristung dürfen Saisonarbeitnehmer nach Umsetzung durch den Gesetzgeber auch über den 31.12.2018 hinaus sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vertraglich von vornherein auf maximal drei Kalendermonate oder bei Mehrfachbeschäftigung auf maximal 90 Kalendertage beschränkt wird und die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden soll. Hierbei werden Wochenenden und Feiertage mitgezählt. Ist die Beschäftigung für weniger als fünf Tage in der Woche ausgelegt, ist das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf maximal 70 Arbeitstage zu beschränken. Wochenenden und Feiertage werden hier nicht mitgezählt.

Nach wie vor ist es für die Sozialversicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung erforderlich, dass die Befristung entsprechend der geltenden Zeitgrenzen bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt wird. Fehlt eine solche Befristung oder wurde der Arbeitsvertrag mit einer solchen Befristung erst nachträglich abgeschlossen, dann gehen die Sozialversicherungsträger von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus, das insgesamt sozialversicherungspflichtig ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 450 Euro im Monat nur für Arbeitnehmer in Betracht kommt, die diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben.

Unser Rat

Trotz der gerade beschlossenen Ausdehnung der Zeitgrenzen haben Arbeitgeber beim Einsatz qualifizierter Saisonarbeitnehmer aus dem In- und Ausland nach wie vor ein ganzes Bündel von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Angesichts der Komplexität dieser Vorgaben sollten sich Arbeitgeber in allen Zweifelsfällen von ihrem zuständigen Berufsverband oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Für steuerliche Fragestellungen steht Ihnen Ihre SHBBBeratungsstelle zur Verfügung.

 

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