Steuerberater in Eckernförde

So vermeiden Sie Ärger mit dem Fiskus – Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter

Stand:
Thematik: Recht Steuern und Rechnungswesen

Die Vorweihnachtszeit und der bevorstehende Jahreswechsel werden häufig dafür genutzt, sich bei Geschäftspartnern und Mitarbeitern für die gute Zusammenarbeit mit einem Geschenk zu bedanken. Damit die Freude nicht im Nachhinein getrübt wird, wenn der Fiskus die Geschenke steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkennt, sind einige Regeln zu beachten. Dabei gelten für Geschäftspartner und Mitarbeiter unterschiedliche Vorschriften und Grenzwerte für die steuerliche Anerkennung.

 

Geschenke an Geschäftspartner

Egal, ob Sie zum Beispiel eine Flasche Wein zu Weihnachten, einen Kalender für das neue Jahr oder eine Eintrittskarte für das nächste Spiel des örtlichen Fußballclubs verschenken: Die Empfänger der Geschenke haben deren Wert grundsätzlich als Einnahme zu versteuern. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kleinigkeiten, deren Anschaffungspreise nicht mehr als zehn Euro betragen, wie zum Beispiel Kugelschreiber, Notizblöcke und Ähnliches. Solche sogenannten Streuwerbeartikel können steuerfrei verschenkt werden. Größere Geschenke an Geschäftspartner können vom schenkenden Betrieb nur bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Jahr und Person als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Diese Obergrenze stellt für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer und pauschalierende Landwirte einen Nettowert dar, für alle anderen eine Bruttowert. Damit die Freude über das Geschenk nicht durch die Steuer getrübt wird, können Sachgeschenke, unabhängig ob deren Wert 35 Euro übersteigt oder nicht, vom Geber auch pauschal versteuert werden. Die Pauschalsteuer beträgt 30 Prozent des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Die Pauschalierungsmöglichkeit kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres zugewendeten Geschenke in Anspruch genommen werden und ist außerdem auf einen Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Beschenkten begrenzt. Um eine doppelte Besteuerung des Geschenkes zu vermeiden, sollte der Beschenkte in jedem Fall auf die Übernahme der Pauschalsteuer durch den schenkenden Betrieb hingewiesen werden. Alle Geschenke, die mehr als 35 Euro wert sind, können nur als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie vom Empfänger ausschließlich betrieblich verwendet werden. Ohne geeigneten Nachweis wird das Geschenk nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Eine pauschale Versteuerung mit 30 Prozent ist zwar trotzdem möglich, allerdings sind dann sowohl das Geschenk als auch die Pauschalsteuer vom Betriebsausgabenabzug beim zuwendenden Unternehmer ausgeschlossen.

 

Geschenke an Mitarbeiter

Unabhängig von ihrer Höhe können Geschenke an Mitarbeiter als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass der beschenkte Mitarbeiter teure Geschenke selbst versteuern muss. Steuerfrei bleiben lediglich Aufmerksamkeiten bis 60 Euro (früher 40 Euro), die einem Arbeitnehmer aus einem persönlichen Anlass wie Geburtstag, Hochzeit oder Betriebsjubiläum zugewendet werden. Bei teureren Geschenken kann der Arbeitgeber auch in diesen Fällen die Pauschalversteuerung mit 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durchführen. Anders als bei Geschäftspartnern ist auch die Pauschalsteuer in diesem Fall eine Betriebsausgabe. Begrenzt wird die pauschale Versteuerung auch für Arbeitnehmer auf einen Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Jahr.

Einen Fallstrick haben großzügige Chefs bei der Pauschalversteuerung jedoch zu beachten: Das Wahlrecht zur Pauschalierung kann in einem Jahr für alle Zuwendungen nur einheitlich ausgeübt werden. Wer sich einmal für die Pauschalversteuerung entschieden hat, muss sie auch für alle weiteren Geschenke anwenden. Jedoch ist es möglich, Geschenke an Geschäftspartner und Zuwendungen an Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln. Mit anderen Worten: Geschenke an die eine Gruppe können pauschal versteuert werden, während die andere Gruppe bei Überschreitung der steuerfreien Höchstbeträge selbst die Versteuerung übernehmen muss.

 

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