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Neue Abschreibungsregeln – Computer und Software schneller absetzbar

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Für Computer, Notebooks und andere IT-Hardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware kann ab sofort bei der steuerlichen Gewinnermittlung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Davon profitieren auch Arbeitnehmer, die ihre eigene IT-Hardware und/oder -Software für berufliche Zwecke einsetzen und anfallende Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen können.

In der Technologiebranche mit ihren kurzen Innovationszyklen gelten 20 Jahre als eine lange Zeitspanne. Genauso lange hatte der Gesetzgeber in Deutschland die steuerlichen Abschreibungsregeln für Computerhardware und für Betriebs- und Anwendersoftware nicht mehr überprüft. Nun aber hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben von Februar 2021 eine Anpassung vorgenommen und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter dieser Art von zuvor drei Jahren auf ein Jahr verkürzt – den Angaben zufolge, um dem immer schnelleren Wandel aufgrund des raschen technischen Fortschritts gerecht zu werden.

 

Regelung nur für bestimmte Hard- und Software

Die Anpassung gilt für Computer, Desktop-Computer, Notebooks inklusive Tablets ab neun Zoll Bildschirmdiagonale, Desktop-Thin-Clients, Workstations und mobile Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile, darüber hinaus auch für sogenannte Peripherie-Geräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Monitore, Drucker, Beamer, Headsets, Lautsprecher oder Laufwerke sowie für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Anwendung finden die neuen Abschreibungsregeln erstmals für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Sie darf auch auf entsprechende Hardund Software des Betriebsvermögens angewandt werden, die schon früher gekauft oder hergestellt wurde, die aber noch nicht voll abgeschrieben ist, weil in Vorjahren eine andere Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden war. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die neue Regelung entsprechend ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

 

Abschreibung in einer Summe

Die Nutzungsdauer der betreffenden Wirtschaftsgüter nach den oben genannten Grundsätzen übersteigt den Zeitraum von zwölf Monaten nicht. Deshalb muss für steuerliche Zwecke keine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Unabhängig davon, wann die Hard- oder Software gekauft wurde, dürfen nach derzeitiger Rechtsauffassung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Summe im Jahr des Erwerbs abgeschrieben werden. Kauft ein Steuerpflichtiger beispielsweise einen PC im Dezember 2021, dürfen die kompletten Anschaffungskosten mit der Steuererklärung 2021 abgeschrieben werden – und nicht etwa nur ein Zwölftel.

 

Arbeitnehmerpauschbetrag im Fokus

Von der neuen Regelung profitieren auch Arbeitnehmer, die ihren privaten PC beruflich nutzen und sich zum Beispiel für die Zeit des Lockdowns eine bessere technische Ausstattung für das Homeoffice zulegen. Durch den Sofortabzug der Anschaffungskosten steigt für sie die Chance auf eine steuerliche Entlastung.

Bisher durften sie entsprechende Geräte lediglich dann vollständig in dem Kalenderjahr abschreiben, in dem sie sie gekauft haben, wenn der Kaufpreis die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also im Regelfall 952 Euro, nicht übersteigt. Teurere Geräte mussten über drei Jahre abgeschrieben werden. Wollte ein Arbeitnehmer beispielsweise einen beruflich genutzten PC im Wert von 1.800 Euro steuerlich geltend machen, durfte er bislang im Jahr der Anschaffung maximal, je nach Anschaffungszeitpunkt im Kalenderjahr, nur 600 Euro als Werbungskosten ansetzen. Einen Betrag von 1.000 Euro an Werbungskosten gewährt der Fiskus Arbeitnehmern aber ohnehin pauschal. Wer keine weiteren Werbungskosten geltend machen konnte, für den verringerte sich im Beispiel das zu versteuernde Einkommen durch die Abschreibung des Computers nicht. Durch die Verkürzung der gewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr werden daher künftig mehr Arbeitnehmer in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entsprechende Wirtschaftsgüter kaufen, höhere Werbungskosten als 1.000 Euro geltend machen können.

 

Handelsrechtliche Bewertung

Ungeklärt bleibt mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Frage, ob die verkürzte steuerliche Nutzungsdauer auch für die handelsrechtliche Bewertung anzuwenden ist. Handelsrechtlich ist die Schätzung der Nutzungsdauer grundsätzlich unabhängig von einer ausschließlich steuerlich begründeten Nutzungsdauer vorzunehmen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vertritt die Ansicht, die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Vermögensgegenstände entspreche üblicherweise nicht den betrieblichen Realitäten und sei damit für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig nicht zulässig.

 

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