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Neu ab 2018: Betriebsrentenstärkungsgesetz – Neue Betriebsrentenmodelle auch für kleinere und mittlere Unternehmen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen Recht

Betriebsrenten sind bisher überwiegend in größeren Unternehmen von Bedeutung. Die Politik möchte diese Altersvorsorgeform verstärkt auch in mittleren und kleinen Unternehmen etablieren. Nach Zustimmung des Bundesrats ist Anfang Juli 2017 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zustande gekommen und wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

 

Sozialpartnermodell

Der arbeitsrechtliche Kern des BRSG besteht in dem sogenannten Sozialpartnermodell oder der Sozialpartnerrente. In diesem Teil wird das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in der Weise geändert, dass neben den bisherigen Zusageformen die sogenannte reine Beitragszusage hinzugefügt wird. Derzeit kann beispielsweise der Arbeitgeber eine feste monatliche Leistung ab dem 67. Lebensjahr zusagen. Die Betriebsrentenleistungen sind entweder beim Arbeitgeber einklagbar oder enthalten eine Mindestleistungsverpflichtung. Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber zwar für die Zahlung der zugesagten Beiträge an die Versorgungseinrichtung einstehen, nicht jedoch für die Höhe der Leistung, die später aus der Versorgungseinrichtung gezahlt wird. Der Arbeitgeber kann Leistungen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zahlen. Die Versorgungseinrichtungen dürfen selbst keine Garantieleistungen versprechen. Den Versorgungsanwärtern wird jährlich die Höhe der erreichten Anwartschaft und die Höhe der sich aus diesem Kapital ergebenden lebenslangen Rente mitgeteilt, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Beträge nicht garantiert sind.

Bei der Entgeltumwandlung fließt der größte Teil der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers in die Betriebsrente des Arbeitnehmers. Arbeitgeber müssen künftig bei einer Entgeltumwandlung nach dem Sozialpartnermodell die von ihnen ersparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent als Arbeitgeberzuschuss an den Versorgungsträger weiterleiten, es sei denn, die Einsparung bei der Sozialversicherung ist geringer.

 

Zulagen

Neben dem Sozialpartnermodell gibt es steuerrechtliche Neuerungen bei der betrieblichen Altersversorgung. Da Geringverdiener besonders von den Zulagen profitieren, wird die Grundzulage von derzeit 154 Euro ab dem Beitragsjahr 2018 auf 175 Euro erhöht. Das Verwaltungsverfahren soll gestrafft werden, indem bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres geprüft wird, ob eine Rückforderung erfolgen muss. Bisher konnten die ganz oder teilweise zu Unrecht ausgezahlten Zulagen in Einzelfällen für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zurückgefordert werden.

 

Wohnriester

Wird eine Wohnung steuerlich durch eine Riesterrente gefördert, ist bisher eine Aufgabe der Selbstnutzung dieser Wohnung schädlich. Das Wohnförderkonto wird aufgelöst und die darin erfassten Beträge galten als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, selbst wenn der Zulageberechtigte die Selbstnutzung wieder aufnimmt. Zukünftig kann die sofortige Auflösung des Wohnförderkontos verhindert werden, wenn eine Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren wieder erfolgen soll und die Absicht ebenso wie der Zeitpunkt in der Ansparphase des Altersvorsorgevertrages dem Anbieter mitgeteilt wird.

 

Verbesserung bei bisherigen Renten

Ab 2018 gibt es Verbesserungen bei der steuerlichen Behandlung einer Abfindung von Kleinbetragsrenten. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn der monatliche Leistungsbetrag bei gleichmäßiger Verteilung des gesamten, zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Sozialversicherungsgesetz (SGB IV) nicht überschreitet. Im Jahr 2017 ist dies der Fall, wenn der monatliche Rentenbetrag 29,75 Euro oder weniger beträgt. Zukünftig wird auf Abfindungszahlungen von Kleinbetragsrenten die einkommensteuerliche Tarifermäßigung von Gesetzes wegen angewendet.

 

Befreiung von der Beitragspflicht

Betriebsrenten unterliegen oftmals in doppelter Weise der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn zum einen in der Ansparphase die Beiträge aus verbeitragtem Einkommen gezahlt werden und zum anderen in der Auszahlungsphase Krankenversicherungspflicht besteht. Zukünftig sollen zumindest Altersleistungen aus der betrieblichen Riesterrente von der Beitragspflicht in der Auszahlungsphase befreit werden.

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird die Anrechenbarkeit von Altersleistungen neu geregelt, um einen breiteren Anreiz für diese Absicherungsmöglichkeiten zu bieten.

 

Steuerliche Vergünstigungen in der Ansparphase

Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind bisher bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Dieser Betrag erhöht sich derzeit noch um 1.800 Euro, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden. Die prozentuale Grenze wird einheitlich auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-West) für alle Zusagen angehoben. Der Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro wird allerdings ab 2018 gestrichen. In der Sozialversicherung bleiben die entsprechenden Beiträge weiterhin nur bis vier Prozent der BBG-West sozialversicherungsfrei. Entsprechend angepasst wird die Pauschalbesteuerung. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses können zukünftig auch Abfindungen, die in diesem Zusammenhang geleistet werden, zu einem höheren Betrag als bisher steuerfrei zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung genutzt werden. Auch für ruhende Arbeitsverhältnisse können ab 2018 Nachzahlungen von Beiträgen an kapitalgedeckte Altersversorgungseinrichtungen steuerfrei bis zur Höhe von acht Prozent der BBG-West pro Kalenderjahr für maximal zehn Jahre geleistet werden.

 

Neues Förderbetragsmodell für Geringverdiener

Es wird ein neues Fördermodell für Geringverdiener eingeführt, um auch bei dieser Personengruppe die Akzeptanz der Altersvorsorge zu verbessern. Die Grundvoraussetzungen entsprechen den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der sogenannten Riesterförderung. Die Leistungen müssen in einem ersten Dienstverhältnis gezahlt werden, sodass Arbeitnehmer mit der Steuerklasse VI nicht begünstigt sind. Als sogenannte Geringverdiener in diesem Sinne gelten Arbeitnehmer, deren laufender Bruttoarbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2.200 Euro monatlich beträgt. Bei diesem Modell ist eine Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss für die Inanspruchnahme der Förderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Beitrag zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer leisten. Der Arbeitgeberbeitrag muss mindestens 240 Euro jährlich betragen und wird bis zu einem Betrag von 480 Euro jährlich mit 30 Prozent gefördert. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist jährlich im Rahmen der Gesamt-Höchstgrenze von vier Prozent der BBG-West steuer- und sozialversicherungsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen sind voll steuerpflichtig.

 

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