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Mindestlohn in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau – Übergangszeitraum endet zum 31. Dezember 2017

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen Recht

Um bestimmten Branchen den Einstieg in den Mindestlohn zu erleichtern, hatte der Gesetzgeber im Mindestlohngesetz Übergangsregelungen geschaffen. Danach konnte bis einschließlich Oktober 2017 in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau zunächst der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden. Für die Monate November und Dezember 2017 stieg der tarifliche Mindestlohn in diesen Branchen nach dem Mindestentgelttarifvertrag bundeseinheitlich von bislang 8,60 Euro auf 9,10 Euro brutto je Zeitstunde. Damit liegt er über dem in diesen Monaten gültigen gesetzlichen Mindeststundenlohn von 8,84 Euro brutto.  

Der Mindestentgelttarifvertrag, welcher auch Auswirkungen hinsichtlich der verschärften Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Arbeitgeber hat, fällt nach dem 31. Dezember 2017 weg. Ab 2018 gelten  somit in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau die normalen Regelungen des Mindestlohngesetzes. Der Mindest-Lohnanspruch sinkt ab 1. Januar 2018 von 9,10 Euro brutto auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Ist diese Lohnentwicklung über den 1. Januar 2018 hinaus nicht bereits in einem Arbeitsvertrag vereinbart, kann insoweit ab diesem Zeitpunkt nicht einfach weniger gezahlt werden. Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich der  höhere tarifliche Mindestlohn von 9,10 Euro brutto vereinbart, so hätten Arbeitnehmer/innen ohne entsprechende Zusatzvereinbarung auch noch ab 1. Januar 2018 Anspruch auf diesen höheren Lohn.  

Im Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gelten die verschärften Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau noch für alle Beschäftigten. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer/innen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ab 2018 finden diese verschärften Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten dann nur noch für bestimmte Beschäftigte Anwendung, nämlich nur noch für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) im Betrieb, kurzfristig sozialversicherungsfrei beschäftigte Saisonarbeitnehmer sowie für Personen in bestimmten  Bereichen mit Ausweispflicht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, zum Beispiel im Baugewerbe und in der Forstwirtschaft. Dies bedeutet, dass Unternehmen der Forstwirtschaft sowohl im Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 als auch ab 2018 verpflichtet sind, für sämtliche Arbeitnehmer – auch für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in einer Festanstellung – den verschärften Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewährt hier ab 2018 allerdings einige Erleichterungen. Danach gelten die vorgenannten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht für Arbeitnehmer/innen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 2.958 Euro brutto überschreitet. Darüber hinaus existiert seit August 2015 eine weitere Ausnahmegrenze für Arbeitnehmer/innen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 2.000 Euro brutto überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Schließlich existieren noch Erleichterungen für mitarbeitende Familienangehörige. Sofern diese aufgrund eines Arbeitsvertrages in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau beschäftigt werden, sind sie ebenfalls von den verschärften Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ausgenommen. Werden  Familienangehörige allerdings geringfügig, zum Beispiel auf Minijobbasis, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt, so hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzunehmen und aufzubewahren.

Um möglichen Problemen bei der Saisonarbeit Rechnung zu tragen, hatte der Gesetzgeber mit Einführung des Mindestlohngesetzes zugleich die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ab 2015 ausgeweitet. So dürfen Saisonarbeitskräfte länger sozialversicherungsfrei beschäftigt sein. Diese  Regelung ist vom Gesetzgeber allerdings zunächst auf vier Jahre – das heißt bis zum 31. Dezember 2018 –  begrenzt worden.      

Unser Rat:

Angesichts der Komplexität der gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohngesetz sollten sich Arbeitgeber in Zweifelsfällen vom Bauern- beziehungsweise Gartenbauverband oder von einem Rechtsanwalt beraten  lassen, um den Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz auch in 2018 nachkommen zu können.  

 

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