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Krankenversicherung – Neue Beitragsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung - kurz: GKV-Versichertengesetz auf den Weg gebracht. Kernstück ist die Wiedereinführung einer paritätischen Beitragstragung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Darüber hinaus soll die Beitragsbelastung von Selbständigen mit geringem Einkommen gesenkt werden. Das Gesetz wurde im November 2018 durch Bundestag und Bundesrat beschlossen und tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Paritätische Finanzierung

Seit 2015 setzt sich der Krankenversicherungsbeitrag von versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern zusammen aus einem bundesweit einheitlichen allgemeinen Beitragssatz und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent und wird jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Den Zusatzbeitrag – im Jahr 2018 im Bundesdurchschnitt 1,0 Prozent - müssen die Mitglieder bislang allein zahlen. Ab 2019 sind die gesamten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der Zusatzbeiträge wieder hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

 

Absenkung der Mindestbeiträge für Selbständige

Bei Selbständigen bemisst sich die Beitragshöhe nach ihrem Einkommen. Selbständige sind daher verpflichtet, ihr Einkommen nachzuweisen – in der Regel durch Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheids. Ansonsten wird der Höchstbetrag von 4.537,50 unterstellt.

Das Gesetz sieht bei allen hauptberuflich Selbständigen ein bestimmtes Mindesteinkommen vor. Derzeit bemisst sich dieses nach dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße und beträgt für 2018 2.283,75 Euro. Unterschreitet das tatsächlich nachgewiesene Einkommen diesen Betrag, werden die Beiträge auf Grundlage des höheren Mindesteinkommens festgesetzt. Ab 2019 wird das Mindesteinkommen auf den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt. In 2019 beträgt diese damit 1.038,33 Euro pro Monat. Diese Grenze gilt einheitlich für alle haupt- und nebenberuflich Versicherten. Die Sonderregelungen für Härtefälle und Existenzgründer entfallen damit ebenfalls.

 

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