Steuerberater in Eckernförde

Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug – Erleichterungen bei Neuaufnahme oder Wechsel von Gesellschaftern

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Insbesondere bei jungen Unternehmen ist es für die Unternehmensfi nanzierung oft mals sinnvoll, Anteilseigner neu aufzunehmen oder auszuwechseln. Nach der bisher geltenden Regelung des Körperschaft steuergesetzes fallen jedoch bei Anteilserwerben an Körperschaft en, wie zum Beispiel GmbHs, unter Umständen nicht genutzte Verluste weg. Ausnahmen galten nur für Unternehmen, die in Konzernstrukturen organisiert sind oder zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs ausreichend stille Reserven hatten. Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Neuregelung getroff en, von der vor allem junge Startup-Unternehmen profi tieren können.

Nach der bisher geltenden Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaft en fallen nicht genutzte Verluste weg, wenn ein qualifi zierter Anteilseignerwechsel stattfi ndet. Ein qualifi zierter Anteilseignerwechsel liegt immer dann vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedsrechte, Beteiligungsrechte oder Stimmrechte einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden. Übernimmt ein Erwerber oder eine Erwerbergruppe Anteile von mehr als 25 Prozent bis maximal 50 Prozent, fallen die entstandenen und bisher ungenutzten Verluste in Höhe des prozentualen Beteiligungserwerbs weg. Überschreiten die erworbenen Anteile 50 Prozent, gehen bisher ungenutzte Verluste sogar vollständig verloren. Davon ausgenommen waren bisher nur Beteiligungserwerbe innerhalb eines Konzerns oder für Unternehmen, die ausreichend stille Reserven, mindestens in Höhe des sonst nicht abziehbaren oder wegfallenden Verlustes, gebildet hatten.

Zu den bisher geltenden Vorschrift en tritt eine alternativ anwendbare Neuregelung in Kraft . Diese soll es Unternehmen trotz qualifi ziertem Anteilseignerwechsel ermöglichen, nicht genutzte Verluste als sogenannten fortführungsgebundenen Verlust zu behalten, sofern jene Unternehmen denselben Geschäft sbetrieb fortführen. Nach der Neuregelung tritt ein Verlustwegfall auch dann nicht ein, wenn die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt:

  • Der seit mindestens drei Jahren bestehende Geschäft sbetrieb bleibt unverändert.
  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein beziehungsweise werden.
  • In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaft sgüter unterhalb des gemeinen Werts eingebracht werden. Um die alternative Regelung in Anspruch nehmen zu dürfen, muss in der Steuererklärung ein Antrag auf Anwendung für den Veranlagungszeitraum gestellt werden, in den der qualifi zierte Anteilseignerwechsel fällt. Werden diese Bedingungen in der Folgezeit nicht mehr erfüllt, fällt der noch bestehende sogenannte fortführungsgebundene Verlust jedoch vollständig weg. Somit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Antrag zur Anwendung der neuen Regelung gestellt werden sollte.

Bei einem Beteiligungserwerb von über 50 Prozent ist ein Antrag zur Neuregelung sinnvoll, da sonst in jedem Fall der ungenutzte Verlust sofort in vollem Umfang wegfallen würde. Bei Beteiligungserwerben von über 25 Prozent bis maximal 50 Prozent sollte die Neuregelung nur gewählt werden, wenn derselbe Geschäft sbetrieb auf lange Sicht, zumindest bis die fortführungsgebundenen Verlustvorträge genutzt wurden, unverändert fortbesteht. Kommt es jedoch zu einem schädlichen Ereignis, würde der fortführungsgebundene Verlustvortrag komplett wegfallen und nicht nur, wie bei Anwendung der bisherigen Regelung, in Höhe des schädlichen Beteiligungserwerbs. Bereits die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäft sbetriebes kann als schädliches Ereignis zu einem vollständigen Verlustwegfall führen.

 

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