Steuerberater in Eckernförde

Inventur – Zählen, Messen, Wiegen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Unternehmer, die einen Jahresabschluss mit Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, ob Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende oder bilanzierende Freiberufler und andere selbstständig Tätige, haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme – der Inventur – zu erstellen. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren. Folgende Durchführungsmöglichkeiten kommen in Frage:

Stichtagsinventur: Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht exakt an diesem vorgenommen zu werden. Sie kann auch zeitnah, bis zu zehn Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag, durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur: Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur: Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. In diesem Fall müssen die Bestände nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Mindestens einmal jährlich muss aber auch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme stattfinden. Hierfür können ein beliebiger Zeitpunkt und eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern beziehungsweise Lagerkarteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.

 

Bewertung des Vorratsvermögens

Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung unterhalb der Anschaffungsoder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit das Finanzamt die Abwertung der Vorräte später auch akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Marktpreisentwicklungen zu dokumentieren.

 

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