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Internetverkäufe: Wann Umsätze und Gewinne steuerpflichtig sind

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Plattformen wie Kleinanzeigen (früher Ebay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Ver-käufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 €. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet.

Für Verkäufe im Internet gelten folgende allgemeine Steuerregeln: Wer seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und bloß seinen eigenen Hausrat verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Folgen zu befürchten, denn eine solche Tätigkeit entfaltet keine steuerliche Relevanz.

Anders sieht es aber aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammler-objekte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung gewinnbringend veräußert werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuer-erklärung angeben muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 € (ab 2024: 1.000 €) im Kalenderjahr beträgt.

Ein Internethandel kann sich allerdings von einem meist steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen „Grenzübertritt“ sind insbesondere:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat)
  • planmäßiges Tätigwerden (z.B. gezielter Ankauf von Gegen-ständen für den Weiterverkauf)
  • Anbieten von Neuware
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Auftritt als Powerseller)

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der folgende steuerliche Konsequenzen auslöst:

  • Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze im zurückliegenden Jahr über 22.000 € brutto und im laufenden Jahr über 50.000 € brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Liegen die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmer-regelung nutzen, so dass er seine Ware ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Allerdings bleibt ihm in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf verwehrt.
  • Einkommensteuer: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben wer-den. Es gilt für alle Einkünfte zusammen aber ein steuerfreier Grundfreibetrag (2023: 10.908 €).
  • Gewerbesteuer: Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 €, fällt Gewerbesteuer an. Die Steuer ist aber teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Hinweis: Wer als Onlinehändler im gewerblichen Bereich tätig ist, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen.

 

Bildnachweis: ©Davie Bicker / Pixabay

 

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