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Insolvenzordnung – Bis Ende 2023 befristete Erleichterungen

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Im November 2022 ist eine befristete Änderung der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Damit soll Unternehmen, die grundsätzlich wirtschaftlich gesund sind, angesichts der derzeit unkalkulierbaren Entwicklung der Energieund Rohstoffpreise in zeitlicher Hinsicht eine bessere Planungssicherheit geboten werden.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Verkürzung des Prognosezeitraums für die Ermittlung des Insolvenzgrundes wegen Überschuldung auf vier Monate. Bisher musste ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrscheinlich war. Die Regelung zur Verkürzung des Prognosezeitraums gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen war. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bleibt von dieser Änderung unberührt.

Ebenfalls verkürzt werden die Planungszeiträume bei der Eigenverwaltungs- und Reststrukturierungsplanung von bisher sechs auf ebenfalls vier Monate. Schließlich werden auch die Höchstfristen für die Stellung eines Insolvenzantrages bei Überschuldung von bisher sechs auf acht Wochen verlängert. Es besteht aber auch weiterhin die Pflicht, Insolvenzanträge ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung darf also nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt bereits feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann. An der Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit ändert sich nichts. Sie bleibt bei drei Wochen.

Die oben genannten Regelungen greifen befristet bis zum 31.12.2023. Bei einem Insolvenzgrund wegen Überschuldung kann der Prognosezeitraum von zwölf Monaten aber bereits wieder ab dem 01.09.2023 relevant werden. Dies ist dann der Fall, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 01.01.2024 wieder auf einen zwölfmonatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird.

 

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