Steuerberater in Eckernförde

Gut vorbereitet ins neue Jahr starten – Steuertipps zum Jahreswechsel

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2020/2021 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können.

 

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag

Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 Euro, kann Ihren Gewinn in 2020 beziehungsweise 2020/21 verringern, sofern die betrieblichen Größenmerkmale eingehalten werden. Bei bilanzierenden Gewerbebetrieben, Freiberuflern und anderen selbständig Tätigen darf das im Jahresabschluss ausgewiesene Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen. Für Land- und Forstwirte gilt ein Wirtschafts- beziehungsweise Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro als Obergrenze. Wird der Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf ein Investitionsabzugsbetrag nur bis zu einer Gewinngrenze von 100.000 Euro in Anspruch genommen werden. Die Größenmerkmale wird der Gesetzgeber möglicherweise ab 2021 anhand einer einheitlichen Gewinngrenze von 150.000 Euro bestimmen sowie Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter begünstigen (siehe Artikel auf Seite 2).

 

Sonderabschreibungen

Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die betrieblichen Größenmerkmale nicht überschritten werden.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Der Einkauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung vor dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. So ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 Euro netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare bewegliche Güter zwischen 250 und 1.000 Euro kann auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre abzuschreiben. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu bilden oder die Sofortabschreibung zu wählen, müssen Sie für alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben. Der Gesetzgeber plant ab 2021 die Erhöhung der GWG-Grenze von 800 auf 1.000 Euro. Der Sammelposten soll wegfallen.

 

Reparaturen

Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es dagegen für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten handelt.

 

Gemischte private / betriebliche Aufwendungen

Aufwendungen, die teils betrieblich und teils privat veranlasst sind, können nach entsprechender Aufteilung und Zuordnung anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

 

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Es kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2020 maximal 6.816 Euro steuerfrei gewährt werden können. Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 3.408 Euro auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Wert bis zu einem Maximalbetrag von 6.816 Euro übersteigende Betrag ist zwar steuer-, aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

 

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

 

Bewertung des Vorratsvermögens

Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung unterhalb der Anschaffungsoder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit das Finanzamt die Abwertung der Vorräte später akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Marktpreisentwicklungen zu dokumentieren.

 

Forderungsmanagement

Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

 

Thesaurierungsbegünstigung

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 Prozent versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 Prozent fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2020 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

 

Vergütungen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Soll im Jahr 2021 ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür im Vorwege ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

 

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen

Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Wird für 2020 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2020 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2021 zu verschieben. Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2020, für die der Belastungsbeleg bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

 

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung an Angehörige

Wird eine Wohnung oder ein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, dürfen Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie, ob die tatsächliche Miete gegebenenfalls entsprechend der Entwicklung der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

 

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge

Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2020 noch zu erhöhen. Für 2020 können Ledige maximal 25.046 Euro und Verheiratete 50.092 Euro steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

 

Handwerkerarbeiten

Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete wohnen, im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung ist unerheblich. Sie können auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder hauswirtschaftliche Arbeiten im oder rund um das Haus anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Sie können auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen oder Lohnvorteile von hauswirtschaftliche Dienstleistungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss.

 

Spenden

Möchten Sie das Einkommen des Jahres 2020 durch Spenden mindern, muss die Zahlung rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

 

Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte

Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr 801 Euro freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 Euro. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachholen und bis dahin auch noch bereits erteilte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Sprechen Sie daher vorsorglich mit Ihrem Kreditinstitut.

 

Bildnachweis: ©IckeT / stock.adobe.com

 

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