Steuerberater in Eckernförde

Grunderwerbsteuer im Blick behalten – Achtung bei Grundstücksschenkungen unter Auflage, Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs!

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Durch die Schenkungsteuer soll die Bereicherung des Erwerbers besteuert werden. Leistungen, die ein Beschenkter erbringt, um den Vermögensgegenstand zu erhalten, mindern die Bereicherung. Übertragungen, die zum Teil unentgeltlich erfolgen und für die zum Teil Gegenleistungen erbracht werden, bezeichnet man als gemischte Schenkungen. Bei Grundstücksübertragungen sind solche gemischten Schenkungen anteilig grunderwerbsteuerpflichtig.

Seit 2009 werden Schenkungen unter einer Nutzungs- oder Duldungsauflage analog den gemischten Schenkungen behandelt. Behält sich der Schenker eines Grundstücks beispielsweise ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht vor, so kann bei der Berechnung der Schenkungsteuer der Kapitalwert des vorbehaltenen Duldungs- oder Nutzungsrechts vom Vermögensgegenstand der Schenkung abgezogen werden. Das mindert einerseits die Schenkungsteuer, andererseits stellt dieser Kapitalwert ein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks dar, auf das Grunderwerbsteuer zu zahlen ist.

Bei Schenkungen in gerader verwandtschaftlicher Linie greift eine besondere grunderwerbsteuerliche Befreiungsvorschrift, sodass die oben angeführte Problematik immer dann von Bedeutung ist, wenn die Schenkungen nicht von Eltern an Kinder oder von Großeltern an Enkelkinder oder umgekehrt erfolgen. Bei Schenkungen in die Seitenlinie der Familie oder unter Fremden führen Auflagen zur Grunderwerbsteuerpflicht. Dies sollte vom Beschenkten bedacht werden, damit er die finanziellen Mittel für die Grunderwerbsteuerzahlung einplant.

Der Kapitalwert einer Auflage errechnet sich aus deren Jahreswert multipliziert mit einem Vervielfältiger in Abhängigkeit von der Laufzeit. Der Jahreswert ist im Rahmen der Schenkungsteuer begrenzt auf den 18,6ten Teil des Werts des übertragenen Vermögensgegenstandes. Diese Begrenzung gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht für die Grunderwerbsteuer.

 

Die SHBB/LBV-Gruppe

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!