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Gesetzgeber senkt bürokratische Hürden für Corona-Engagement – Gutes tun wird vereinfacht

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Bund gewährt denjenigen, die Corona-Betroffenen helfen wollen, in der Zeit von März bis einschließlich Dezember 2020 erweiterte steuerliche Erleichterungen.

In Deutschland wird die Gemeinnützigkeit steuerlich gefördert, indem Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abzogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber knüpft dies an strikte Bedingungen. Wegen der Corona-Krise lässt der Bund aber befristet von März bis Ende Dezember 2020 verschiedene Ausnahmen zu.

 

Zuwendungen

Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Als Nachweis reicht der Kontoauszug.

 

Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine

Auch gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden entsprechend verwenden, ohne dass die Satzung geändert werden muss. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren.

Gemeinnützige Vereine dürfen auch sonstige, bei ihnen vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen.

 

Aufwendungen von Unternehmen

Unternehmen können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn sie öffentlichkeitswirksam auf ihre Leistungen hinweisen.

Wenn ein Unternehmer einem von der Corona-Krise erheblich betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet, um die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.

Ein Abzug der Betriebsausgaben ist auch möglich, wenn es sich um Sach- oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer mit der Bewältigung der Corona-Krise befassten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Der Empfänger muss die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem Verkehrswert ansetzen und versteuern.

 

Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütung

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Lohns zugunsten einer Zahlung auf ein Corona-Spendenkonto, gehört dieser Lohnanteil nicht zum steuerpflichtigen Gehalt. Der Arbeitgeber muss die Verwendung dokumentieren. Entsprechendes gilt, wenn ein Aufsichtsrat auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende verzichtet.

 

Bereitstellung von Personal und Sachmitteln

Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Aufwendungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen.

 

Aufstockung von Kurzarbeitergeld

Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 Prozent der bisherigen Gehälter auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, sofern die Aufstockung einheitlich für alle Angestellten erfolgt. Die Gemeinnützigkeit bleibt ebenfalls erhalten, wenn Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen weitergezahlt werden, obwohl die Tätigkeiten wegen Corona nicht möglich sind.

 

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