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Finale ausländische Betriebsstättenverluste nicht abziehbar

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Eine wichtige Entscheidung für international tätige deutsche Unternehmen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass sie Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen dürfen, wenn für die ausländischen Einkünfte nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Dies gilt auch, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Der BFH erklärte, dass die Verluste auch in Deutschland nicht abziehbar seien, denn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen unterlägen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sogenannte Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte – also Verluste – umfasst. Vergleichbare Regelungen sind in einer Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten. Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sogenannte finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Hinweis: Ursprünglich gingen sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerzahler nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat „final“ sind. Ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2015 war dann aber vom BFH als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen Zweifel daran aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat sein Urteil von 2015 – und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung – bestätigt.

 

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