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Einnahmenüberschussrechnung – Zeitliche Zuordnung von Zahlungen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Bei Gewerbetreibenden, selbstständig Tätigen sowie Landund Forstwirten, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben den Wirtschaftsjahren nach dem Zufluss-/Abflussprinzip zugeordnet. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen kurze Zeit vor oder nach dem Wirtschaftsjahresende gilt die Besonderheit einer zeitlichen Zuordnung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Veranlassung.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gilt als „kurze Zeit“ ein Zehn-Tages-Zeitraum. Daher kommt die Sonderregelung nur für solche regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zur Anwendung, die innerhalb der Zehn-Tages-Frist fällig sind und geleistet werden. Dies ist zum Beispiel regelmäßig bei Umsatzsteuervorauszahlungen der Fall, die ein Unternehmer bis zum 10. Januar an das Finanzamt zu zahlen hat. Beispiel: Unternehmer Meier gibt seine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2017 am 8. Januar 2018 ab und überweist den Steuerbetrag von 2.500 Euro am selben Tag ans Finanzamt. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 ist als Betriebsausgabe noch im Wirtschaftsjahr 2017 zu berücksichtigen.

Problematisch sind Kalenderjahre, in denen der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt, wie zuletzt im Kalenderjahr 2016. Die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung verschiebt sich in diesen Jahren auf den nächstfolgenden Werktag. Überweist der Unternehmer in solchen Jahren den Umsatzsteuerbetrag erst am 11. oder 12. Januar des Folgejahres, kann eine Zuordnung zum abgelaufenen Kalenderjahr bisher nicht mehr erfolgen, da die Zahlung nicht innerhalb „einer kurzen Zeit“ abgeflossen ist. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung selbst dann gelten, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar gezahlt wurde.

Das Finanzgericht München (FG) hat sich in einer Entscheidung aus März 2018 entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung für einen Zeitraum von mindestens zwölf Tagen als „kurze Zeit“ ausgesprochen. Nur so könne im Sinne einer periodengerechten Besteuerung erreicht werden, dass die Umsatzsteuerzahlungen eines Jahres in ihrer Gesamtheit dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung zuzurechnen sind.

Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Nun muss der BFH entscheiden, ob er der Auffassung des FG folgt und die bisherige Zehn-Tages- Frist zu einer Zwölf-Tages-Frist ausdehnt. Es ist aber auch möglich, dass der BFH an dem Zehn-Tages-Zeitraum festhält, aber im Gegensatz zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Zuordnung der Vorauszahlung bei vorfälliger Zahlung innerhalb von zehn Tagen zur Einkünfteermittlung des Vorjahres zulässt.

 

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