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Bundesfinanzhof begrenzt Vorsteuerabzug – Aufgepasst bei erfolgloser GmbH- Gründung

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen GmbH-Spezial

Mit Urteil aus November 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist hinsichtlich der beabsichtigten Unternehmenstätigkeit der noch nicht existenten GmbH.

Im Urteilsfall wollte der zukünftige Gesellschafter eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen und dazu eine GmbH gründen. Die GmbH sollte über einen Unternehmenskauf Betriebsmittel einer anderen Firma erwerben. Der Gesellschafter ließ sich hierfür von einer Unternehmensberatung für Existenzgründer und einem Rechtsanwalt beraten. Schlussendlich kam es allerdings nicht zur GmbH-Gründung und auch nicht zu dem geplanten Unternehmenskauf. Gleichwohl wollte der Gesellschafter sich die Umsatzsteuer auf die Beratungsleistungen als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Der BFH erteilte dem begehrten Vorsteuerabzug eine Absage und begründete dies mit der rechtlichen Eigenständigkeit der GmbH. Der zukünftige Gesellschafter wäre nur zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen persönlich zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Bei einer solchen Gestaltung würde ein Vorsteuer-Erstattungsanspruch auch dann erhalten bleiben, wenn die Unternehmensgründung des Einzelunternehmens letztendlich erfolglos gewesen wäre.

 

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