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Bürokratieentlastungs-gesetz soll Vereinfachungen bringen

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Das Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde von der Bundesregierung im März 2024 beschlossen und durchläuft nun das parlamentarische Verfahren. Ein Abschluss wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet. Der Entwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz vorgelegt und zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung von Bürokratie zu entlasten.

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die geplante Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre. Dies soll zur weiteren Reduzierung des bürokratischen Aufwands beitragen. Das Gesetz folgt auf das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz, das bereits im November 2019 in Kraft getreten war und unter anderem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze erhöht sowie die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung für Neugründer zeitlich befristet abgeschafft hatte.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV sollen auch Schriftformerfordernisse reduziert werden: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Ebenso soll die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abgeschafft werden.

 

Bildnachweis: ©Boris Zerwann / stock.adobe.com

 

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