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Berliner Testament und Erbschaftsteuer – Freibeträge nicht durch fehlerhafte Stundungsregelung verschenken

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Das sogenannte Berliner Testament ist eine häufig von Ehegatten gewählte testamentarische Regelung, mit der sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und jeweils ihr/e Kind/er als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden. Diese Art der Nachlassregelung führt dazu, dass der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass erhält. Mit Pflichtteilsstrafklauseln soll verhindert werden, dass ein Kind seinen Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten geltend macht.

Beim Berliner Testament versteuert der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass. Nach dessen Tod müssen die Schlusserben das Erbe nochmals vollständig der Erbschaftsteuer unterwerfen. Damit wird der persönliche Freibetrag des Erstversterbenden in Bezug auf die Kinder verschenkt. Um diesem Nachteil zu begegnen, kann mit der sogenannten Jastrowschen Klausel im Testament die Möglichkeit eingebaut werden, dass der überlebende Ehegatte den Kindern nach dem Tod des Erstversterbenden Vermächtnisse in Höhe der persönlichen Freibeträge zwischen Eltern und Kindern zuwendet. Dies führt dann jedoch zu einer Belastung des überlebenden Ehegatten. Denn er muss die Vermächtnisse erfüllen, damit diese auch bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Um einen Abfluss vom Vermögen beim überlebenden Ehegatten zu verhindern und trotzdem die steuerlichen Freibeträge nutzen zu können, gibt es in vielen Berliner Testamenten eine Stundungsvereinbarung, die vorsieht, dass die Vermächtnisse erst beim Tode des letztversterbenden Elternteils zu erfüllen sind.

Diese Vereinbarungen haben aber nicht den gewünschten steuerlichen Erfolg, da die Finanzverwaltung darauf die gesetzlichen Regelungen zur Vorund Nacherbschaft anwendet. Danach gilt das Vermächtnis beim Tode des Letztversterbenden erst als zu diesem Zeitpunkt angefallen, da es an der wirtschaftlichen Belastung des überlebenden Ehegatten fehlt. Ist ein ausgesetztes Vermächtnis fällig und wird seine Auszahlung durch eine Stundungsabrede hinausgeschoben, hindert dies den Zufluss des Vermächtnisses nach dem Tode des Erstversterbenden. Damit können die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für die erste Erbschaft nicht genutzt werden. Die gleiche negative Auswirkung ergibt sich nach einem bereits älteren Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2007: Wenn der überlebende Ehegatte mit den Kindern die Zahlung einer Abfindung dafür vereinbart, dass die Kinder darauf verzichten, ihre Pflichtteile nach dem Tod des Erstversterbenden geltend zu machen, und diese Abfindungen erst mit dem Ableben des Letztversterbenden fällig werden sollen.

Sollte bereits ein entsprechendes Berliner Testament errichtet worden sein, in dem Vermächtnisse oder Abfindungen vereinbart wurden, kann durch die tatsächliche Auszahlung die steuerliche Anerkennung hergestellt werden. Spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung tritt die vom BFH geforderte anfänglich fehlende wirtschaftliche Belastung ein. In diesem Fall wäre dann die Erbschaftsteuer nach dem Erstversterbenden zu berichtigen und der letztversterbende Ehegatte würde weniger Vermögen in seiner Person vererben.

Bei der Errichtung von Berliner Testamenten sollte daher aus erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Erwägungen darauf geachtet werden, dass die Fälligkeit von Vermächtnissen und Abfindungszahlungen nicht bis zum Todestag des Letztversterbenden hinausgeschoben wird. Ist die Abzugsmöglichkeit sofort gewünscht, so setzt dies einen festen Fälligkeitstermin voraus, der als Endtermin gestaltet werden muss. Dies hat aber den Nachteil, dass eine Abzinsung des Vermächtniswertes nach dem Bewertungsgesetz erfolgt und einkommensteuerrechtlich Zinseinkünfte zu versteuern sind, wenn die Fälligkeit über ein Jahr nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten hinausgeschoben wird. Sollen finanzielle Nachteile für den überlebenden Elternteil gemildert werden, können ihm die Kinder aus ihrem Vermögen im Rahmen eines Darlehens finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Hierbei sind jedoch wiederum die besonderen steuerlichen Vorschriften zur Anerkennung von Verträgen zwischen Eltern und Kindern zu beachten.

Unser Rat

Lassen Sie Ihr Testament auf seine steuerlichen Auswirkungen prüfen, um den oder die Erben vor bösen Überraschungen durch das Finanzamt zu bewahren.

 

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