Steuerberater in Eckernförde

Bekämpfung von Steuerflucht – Meldepflicht bei Auslandsbeziehungen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Nicht nur international tätige Konzerne stehen seit Längerem mit steuerumgehenden Gestaltungspraktiken im Fokus des Gesetzgebers. Auch Einzelpersonen gelingt es immer wieder, sich mit unliebsamen Gestaltungen der Steuerlast zu entziehen. Darauf reagierten die EU und der deutsche Gesetzgeber mit neuen Anzeige- und Meldepflichten, um ungewollte Steuervermeidungspraktiken besser als bislang aufdecken zu können.

Enthüllungen über Steuerschlupflöcher und Briefkastenfirmen in sogenannten Steueroasen hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – kurz Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – zu reagieren. Die bisherigen Informationsmöglichkeiten der Finanzbehörden wurden als nicht ausreichend erachtet, wenn zum Beispiel im Ausland angesiedelte Domizilgesellschaften, sogenannte Briefkastenfirmen, existieren. Zur Feststellung spezieller Sachverhalte legt das Gesetz, das ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden ist, eine Meldepflicht durch inländische Steuerpflichtige fest. Konkret sollen Geschäftsbeziehungen zu Personen- und Kapitalgesellschaften oder Stiftungen erfasst werden, die ihren Sitz oder die Geschäftsleitung außerhalb der EU oder den Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz haben. Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt Gründungen, Käufe und Verkäufe von ausländischen Betrieben, aber auch Erwerb und Verkauf von Beteiligungen an ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften mittels amtlich vorgeschriebenem Formular zusammen mit der entsprechenden Steuererklärung anzeigen. Sollte keine Abgabepflicht einer Steuererklärung bestehen, so ist innerhalb von 14 Monaten eine gesonderte Mitteilung zu erstatten. Auch für Dritte kann diese Mitteilungspflicht gelten, zum Beispiel für inländische Kreditinstitute, wenn sie Geschäftsbeziehungen für Steuerpflichtige zu Drittstaaten- Gesellschaften hergestellt oder vermittelt haben.

Bei der Prüfung, ob die neuen Anzeige- und Meldepflichten gegebenenfalls auch für Sie oder Ihr Unternehmen Bedeutung haben könnten, steht Ihnen Ihre SHBB Beratungsstelle zur Seite.

 

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