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Bearbeitungsentgelte unzulässig – Zusätzliche Gebühren auch bei Unternehmen nicht erlaubt

Stand:
Thematik: Recht Betriebswirtschaft

In Ausgabe 4/2014 hatte das SHBB Journal darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) vorformulierte Vertragsklauseln über laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Darlehensverträgen für unwirksam erklärt hat. Nun hat der BGH in zwei Urteilen aus Juli 2017 über die Wirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln in Darlehensverträgen mit Unternehmen entschieden.

Auch in Darlehensverträgen mit Unternehmen sind vorformulierte Vertragsklauseln über laufzeitunabhängige Bankbearbeitungsentgelte nach Auffassung des BGH unwirksam. Hier sind die Richter ebenfalls der Auffassung, dass zusätzliche Gebühren mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zu Darlehensverträgen unvereinbar sind. Das Gesetz sieht als Entgelt für ein Darlehen die geschuldeten Zinsen vor, welche laufzeitabhängig sind. Dass eine Darlehenssumme zur Verfügung gestellt oder ein Darlehensantrag bearbeitet wird, ist dagegen nach Auffassung des BGH nicht gesondert vergütungsfähig. Die Regelung über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in den AGB benachteiligt die Darlehensnehmer demnach unangemessen.

Betroffene Unternehmer haben deshalb einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Bearbeitungsentgelte. Dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet: Für laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte, die im Jahre 2014 gezahlt wurden, verjähren Erstattungsansprüche zum 31. Dezember 2017.

 

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