Steuerberater in Eckernförde

Ansammlung von Wertguthaben – Verzicht auf Gehaltsauszahlung löst noch keine Lohnsteuer aus

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen GmbH-Spezial

Auch Geschäft sführer von Kapitalgesellschaft en denken über die Frage nach, wie sie den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand gestalten können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell zugunsten der Steuerpfl ichtigen und entgegen der Auff assung der Finanzverwaltung entschieden, dass auch GmbH-Geschäft sführer während ihrer aktiven Tätigkeit Gehaltsbestandteile steuerbegünstigt für spätere Freistellungsphasen ansammeln können.

Der BFH hatte im Februar 2018 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fremd-Geschäft sführer einer GmbH auf die Auszahlung bestimmter Teilbeträge seines Gehaltes verzichtete, um dieses Gehalt in einer späteren Freistellungsphase ausgezahlt zu bekommen. Dazu wurde ein sogenanntes Wertguthaben des Geschäft sführers aus stehengelassenem Gehalt aufgebaut und nicht dem Lohnsteuerabzug durch die GmbH unterworfen. Während das Finanzamt von einem lohnsteuerpfl ichtigen Zufl uss von Arbeitslohn bereits in dieser Ansparphase während der aktiven Tätigkeit des Geschäft sführers ausging, entschied der BFH, dass nur zugefl ossener Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegen würde. Da der Fremd-Geschäft sführer für die auf dem Wertguthabenkonto angesparten Beträge keine Auszahlung erhalten hatte und nach dem Vertrag, den er mit der GmbH geschlossen hatte, auch nicht über dieses Konto frei verfügen konnte, lag kein lohnsteuerlicher Arbeitslohn in der Ansparphase auf dem Wertguthabenkonto vor. Die bisher abweichende Auff assung der Finanzverwaltung, nach der insbesondere Geschäft sführer eine solche Vereinbarung nicht treff en dürft en, wurde vom BFH mit diesem Urteil zugunsten der Steuerpfl ichtigen ausdrücklich nicht bestätigt. Der BFH entschied, dass sich auch für Fremd-Geschäft sführer einer Kapitalgesellschaft die Lohnbesteuerung ihrer Gehaltsbestandteile nach den tatsächlichen Zufl üssen richtet und insoweit auch Fremd-Geschäft sführer wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Hinweis:

Das oben genannte Urteil ist nicht ohne Weiteres entsprechend auf Gesellschaft er-Geschäft sführer übertragbar. Zu beachten ist, dass auch der BFH bei beherrschenden Gesellschaft er-Geschäft sführern einer Kapitalgesellschaft annimmt, dass diese aufgrund ihrer beherrschenden Stellung gegenüber der Gesellschaft über sämtliche Vergütungen bei Fälligkeit verfügen können und somit auch bereits bei der Ansammlung von Wertguthaben eine Lohnsteuerpfl icht auslösen.

 

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