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Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen – AfA erst nach Probebetrieb und nach Abnahme der Anlage möglich

Stand:
Thematik: Recht Steuern und Rechnungswesen

Windparkbetreiber, die von Herstellerfirmen Windkraftanlagen errichten lassen – in der Regel inklusive Transformatoren, Verkabelung und Zuwegung –, schaffen im steuerlichen Sinne ein Wirtschaftsgut an. Um Abschreibungen, den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen, ist es von entscheidender Bedeutung, in welchem Wirtschaftsjahr die Anschaffung durchgeführt wird.

Maßgebend für das Anschaffungsdatum im ertragsteuerlichen Sinn ist, wann das wirtschaftliche Eigentum von der/den Herstellerfirma/-firmen auf den Windparkbetreiber übergegangen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil aus September 2016 eine frühere Entscheidung dazu bestätigt: Bei technischen Anlagen, die erst abgenommen werden, wenn der Probebetrieb abgeschlossen ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung auf den Erwerber erst dann über, wenn die Abnahmeerklärung nach dem Probebetrieb unterzeichnet wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt wird der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer mit der Rechtsfolge, dass auch erst ab diesem Zeitpunkt Abschreibungen beim Windparkbetreiber berücksichtigt werden können. Der BFH nimmt zwar zur Kenntnis, dass die Windkraftanlagen in aller Regel schon einige Monate vor der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls Strom produzieren und ins Netz einspeisen. Diese Erträgnisse stehen bereits dem Erwerber der Anlage zu. Für die Bestimmung des Anschaffungszeitpunktes ist das für den BFH jedoch irrelevant, da er davon ausgeht, dass der Veräußerer noch die Gefahren trägt.

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass zwischen dem Beginn des Probebetriebes und der Abnahme der Anlage mehrere Monate, teilweise sogar mehr als ein Jahr, verstreichen. Nach der Rechtsprechung des BFH muss der Erwerber die in diesem Zeitraum erzielten Erlöse versteuern, er ist jedoch nicht berechtigt, Abschreibungen als Aufwand gegenzurechnen.

Es stellt sich die Frage, ob mit dem oben genannten Urteil die Rechtsprechung endgültig abgeschlossen oder ob der insgesamt gezahlte Kaufpreis für die Windkraftanlage nicht im Schätzungswege aufzuteilen und ein Anteil als „Nutzungsentschädigung“ für die Zeit zwischen dem Beginn des Probebetriebs und der Abnahme als Betriebsausgabe anzusetzen ist. Schließlich weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird, zum Beispiel wegen mängelbehafteter Sache, der Erwerber verpflichtet ist, für die Zeit der „unentgeltlichen“ Nutzung eine Wertentschädigung an den Veräußerer zu zahlen.

Die SHBB prüft derzeit, ein Muster-Klageverfahren in dieser Rechtsfrage zu führen. Das SHBB Journal wird über die eventuelle Rechtsentwicklung weiter berichten. Aufgrund der allgemein relativ langwierigen Verfahrensdauer in finanzgerichtlichen Prozessen ist voraussichtlich jedoch erst in einigen Jahren mit einer endgültigen Rechtssicherheit zu rechnen.

 

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